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Zehn Irrtümer über die private Krankenversicherung
Endlich Patient erster Klasse zu sein, davon träumen viele Menschen, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Doch bevor man sich für einen Wechsel entscheidet, sollte man die private Krankenversicherung kritisch hinterfragen und manche Irrtümer endgültig zu den Akten legen.
1. Nur Reiche können sich privat versichern. Das gilt nur für Angestellte, die jährlich mehr als 48.600 Euro brutto verdienen. Der größte Teil der Privatpatienten sind Beamte und Selbstständige, die unabhängig von ihrem Einkommen versichert sind.
2. Private Versicherungen bieten den besseren Schutz. Im Falle psychotherapeutischer Leistungen sind Privatpatienten in der Regel schlechtergestellt
3. Alle gesetzlichen Leistungen bietet auch die Private. Das Angebot an Kuren ist mäßig. Zudem wird die Pflege eines kranken Kindes nicht gefördert.
4. Kapitalrückstellungen halten die Beiträge stabil. Im Schnitt verdoppeln sich die Kosten bei den Privaten alle zwölf Jahre. Das ist zweimal schneller als in der gesetzlichen Versicherung.
5. Steigen die Beiträge, ist die Rückkehr in die Kasse möglich. Das stimmt nur, wenn das Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Für Selbstständige und Versicherte über 55 Jahre bleibt nur der Wechsel in den Basistarif.
6. Privatpatienten haben immer die freie Arztwahl. Auch ihnen werden günstigere Haus- oder Primärarztmodelle angeboten. Suchen sie einen Facharzt ohne Überweisung auf, zahlen sie bis zu 20 Prozent der Behandlungskosten aus eigener Tasche.
7. Private Versicherungen zahlen selbst die teuersten Spezialisten. Das ist richtig. Doch sollten Versicherte im Vorfeld mit dem Arzt und der Krankenkasse die Kostenfrage klären. Die Tarife begrenzen das Honorar meistens auf das 2,3 fache des Gebührensatzes.
8. Eheleute können wählen, wie sie ihre Kinder versichern wollen. Das ist nicht richtig. Das Gesetz regelt, dass das Kind bei dem Elternteil zu versichern ist, der das höhere Einkommen erzielt. Eine kostenlose Familienversicherung gibt es nicht. Daher wird für jedes Kind ein eigener Beitrag fällig.
9. Wer unzufrieden ist, kann jederzeit wechseln. Das ist möglich. Der Versicherte verliert allerdings seine Altersrückstellungen. Es wird auch ein neuer Gesundheitscheck fällig. Daher lohnt sich ein Wechsel in der Regel nicht.
10. Der neue Basistarif ist eine Privatversicherung für jedermann. Hierzu gibt es sehr viele Beitritts- und Begrenzungsregelungen. Daher haben sich seit 2009 erst 11.000 Kunden dafür entschieden.
Gesundheitsreform zum Selberbasteln
Wie stopft man die Milliardenlöcher bei den Krankenversicherungen? Kommt die Kopfpauschale oder nicht? Diese Themen stehen nach wie vor im Mittelpunkt der Diskussionen rund um eine neue Gesundheitsreform. Was aber im Jahr 2010 offenkundig erhalten bleibt, ist der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.
Versicherte können aber von den unterschiedlichen Leistungsangeboten profitieren und sich ihr persönliches
„Gesundheitsreform-Puzzle” zusammenstellen.
Die große Mehrheit der Mitglieder erwartet bestimmte Serviceleistungen. Neben persönlichen Ansprechpartnern gehören eine telefonische Kontaktmöglichkeit rund um die Uhr sowie umfassende Informationen auf den Internetseiten über medizinische Themen dazu. Diesen Wünschen entsprechen vor allem die Allgemeinen Ortskranken- und Ersatzkassen.
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen diverse Modelle wie den „Selbstbehalt” oder die „Beitragsrückerstattung” an, mit denen die Versicherten ihre Prämien reduzieren können. Diese Angebote sind besonders für gesunde Kunden attraktiv. Wenn diese in einem Jahr keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten sie bis zu einem Monatsbeitrag zurückgezahlt. Vorsorgeuntersuchungen und Aufwendungen für Kinder werden dabei nicht angerechnet. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Bonus- und Vorteilsprogramme sowie die Präventionskurse, die eine gesunde Lebensführung mit Prämien honorieren. Mit weiteren Zusatzleistungen werben die Kassen vor allem bei Familien mit kleinen Kindern. Sie zahlen in bestimmten Fällen das Rooming-in im Krankenhaus, sodass ein Elternteil auch über Nacht beim Kind bleiben kann. Weiterhin bieten die Krankenkassen eine große Palette von privaten Zusatzpolicen wie eine Zahnzusatzversicherung zu Vorzugstarifen an.
Ein Wechsel in die passende Krankenkasse ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. An die Wahl ist der Versicherte 18 Monate gebunden, wenn er nicht - zum Beispiel wegen der Erhebung einer Zusatzprämie - sein Sonderkündigungsrecht wahrnimmt.
Wechsel in der PKV: Wie wechselt man richtig?
Durch einen Wechsel in der PKV (Private Krankenversicherung) lassen sich jedes Jahr mehrstellige Euro-Beträge sparen. Doch wie wechselt man richtig?
Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei einem Wechsel in der PKV zunächst den alten Versicherungsschutz beizubehalten, bis bei der neuen Kasse alles unter Dach und Fach ist. In der Regel ist zum Ende des Versicherungsjahres eine Kündigung bei der alten Krankenkasse möglich. Dazu muss das Schreiben drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres bei der Versicherung eingehen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne dass dies mit Leistungserhöhungen einhergeht.
Vor einem Wechsel in der PKV empfiehlt es sich, einen umfassenden Vergleich verschiedener Tarif-Angebote zu unternehmen. Auf den Internetseiten der Versicherer und auf Vergleichsportalen besteht dazu die Möglichkeit. Da die einzelnen Tarifbausteine sehr unterschiedlich ausfallen, ist es aber meist sehr zeitaufwendig, die günstigste Kasse ausfindig zu machen.
Generell gilt es auch, vor Lockvogelangeboten auf der Hut zu sein, die nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Grundsätzlich ist bei jedem Wechsel in der PKV die Tarifhöhe abhängig von Alter, Geschlecht und dem
Gesundheitszustand zum gewünschten Eintrittsdatum. Ist die Wahl der zukünftigen Krankenkasse getroffen, ist darauf zu achten, dass alle Angaben bei Vertragsabschluss sorgfältig und wahrheitsgemäß gemacht werden. Nur dann zahlt die Kasse auch im Versicherungsfall.
Auch der gut vorbereitete Wechsel in die PKV kann einige Zeit in Anspruch nehmen, bis alles ausgefüllt, abgeschickt und der Antrag schließlich angenommen ist. Beim Blick auf die hoffentlich günstigere Beitragsabrechnung hat sich der Arbeitsaufwand für den Wechsel in der PKV dann aber auch gelohnt.
Zahlt die private Krankenversicherung die Schweinegrippe-Impfung?
Seit Ende Oktober sind Impfungen gegen die neue Influenza A/H1N1, die sogenannte Schweinegrippe, möglich. Wurden zunächst nur Risikogruppen wie chronisch Kranke, Schwangere oder „Schlüsselpersonal” (Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Polizei oder der Feuerwehr) geimpft, ist ab Mitte November die Impfung für alle möglich. Doch zahlt auch die private Krankenversicherung diese Impfung?
In der wohl größten Impfaktion in der Geschichte der Bundesrepublik gibt es eine Besonderheit: der Impfstoff ist nicht in der Apotheke erhältlich, sondern wird direkt an die Gesundheitsbehörden ausgeliefert und von dort aus an die entsprechenden Stellen verteilt. Sowohl die Honorarkosten der Ärzte als auch der Impfstoff selbst werden über Fonds finanziert, die auf Länderebene eingerichtet wurden. Die gesetzlichen Krankenkassen haben pauschale Beiträge in diese Fonds eingezahlt, deren Höhe in den bestehenden Impfvereinbarungen bestimmt wurde. An diesen Impfvereinbarungen hat sich auch der PKV-Verband beteiligt; auch die meisten PKV-Unternehmen haben Beiträge in die Fonds eingezahlt.
Durch diese Einzahlung ist nach Ansicht des PKV-Verbandes bereits eine Beteiligung der privaten Krankenversicherungen erfolgt, sodass die Ärzte keine Privatrechnungen für erfolgte Impfungen ausstellen dürfen. Schließlich würden sie bei der Schweinegrippe-Impfung nicht wie sonst als Freiberufler tätig, sondern vielmehr als Helfer bei einer staatlichen Aufgabe, nämlich der Gefahrenabwehr. Das Gesundheitsministerium bestätigte, dass aus diesem Grund eine Vergütung nur über die Landesfonds erfolgen könne.
Für die Versicherten der privaten Krankenversicherungen bedeutet das konkret, dass sie keine Rechnung über die erfolgte Impfung erhalten, die Impfung als kostenlos ist. Stellen Ärzte dennoch die Impfung in Rechnung, sollte sie von den Versicherten nicht bezahlt werden. Stattdessen sollten Betroffene Kontakt mit ihrer Krankenversicherung aufnehmen. Generell ist für alle Versicherten eine kostenlose Impfung beim jeweiligen Gesundheitsamt möglich.
Ohne Risikozuschlag und Wartezeit! Was kosten Neugeborene in der PKV?
Zwei Daten gehören in den Terminkalender werdender Eltern, die eine künftige private Krankenversicherung für ihr Kind in Erwägung ziehen. Mindestens drei Monate muss ein Elternteil vor der Geburt bei der entsprechenden Gesellschaft versichert sein. Und spätestens zwei Monate nach der Geburt muss man sich entscheiden.
Ein Pluspunkt für die Eltern: Wird das Kind rückwirkend zum Geburtsdatum mit einem Elternteil privat versichert, schlagen sich meist noch keine Risikozuschläge auf die Monatsprämie – Ausnahme: schwere angeborene Vorerkrankungen.
Möglich ist aber auch die Versicherung bei einer anderen Gesellschaft, sofern das Kind auf Basis der U1 und U2 keine risikoträchtigen Vorerkrankungen aufweist. Bei einigen Versicherern bestehen jedoch Altersbeschränkungen nach unten bezüglich der Kinderalleinversicherung! Nachfolgend verraten einige Tarife, mit welchen Kosten Eltern im Einzelfall bei den jeweiligen Gesellschaften rechnen müssen, die ihr Kind ab Geburtsdatum 1. Oktober 2009 versichern möchten.
Die Central Krankenversicherung verlangt für ein neugeborenes Kind im Ost-Tarif BSSN 79,48 Euro. Keine Variationsmöglichkeiten bestehen bezüglich der Selbstbeteiligung von 250 Euro. Des weiteren kann dieser Tarif nur von Eltern mit Wohnsitz in den Neuen Bundesländern in Anspruch genommen werden. Diese haben die allerdings die freie Wahl und können sich bei Bedarf auch für den West-Tarif KEH entscheiden. Stets wichtig für Eltern: Für Zahnspange und Co. erstattet die Versicherung bis zu 60 Prozent – das gleiche gilt für Zahnersatz und Inlays.
Der KEH-Tarif wiederum kostet 101,85 Euro (SB 250 Euro) im Monat und bietet ein leicht erweitertes Leistungsspektrum. Identisch mit dem Ost-Tarif BSSN sind die allgemeinen Krankenhaus- sowie ambulante Leistungen, außerdem 60 Prozent Erstattung für Zahnersatz und Inlays.
Darüberhinaus erfordert der KEH-Tarif jedoch die Einhaltung des Primärarzt-Prinzips, punktet allerdings der Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ sowie mit der Option einer höheren Selbstbeteiligung von 750 Euro, die einen günstigeren Monatsbeitrag von 51,88 Euro möglich macht. Zudem wird bei allem Versicherern eine beitragsfreie Pflege-Mitversicherung bei den Eltern angenommen.
Der beitragsorientierte PRIMO-Bonus Tarif der Halleschen Krankenversicherung kostet 109,40 Euro im Monat – der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde hier bereits abgezogen. Senken lässt sich der Betrag in jedem Falle durch einen Selbstbehalt von 300 Euro und schlägt dann nur mit monatlichen 85,28 Euro zu Buche (PRIMO SB1). Etwaige Vorteile des Bonus-Tarifes bestehen aber im Hinblick auf die Beitragsrückerstattung von bis zu drei Monatbeiträgen, falls der Nachwuchs ein Jahr lang keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen muss.
Ein Blick auf die Leistungen zeigt: Neben den üblichen Erstattungen im ambulanten und stationären Bereich – Primärarztprinzip, Mehrbettzimmer – hebt sich der Tarif durch die Kostenerstattung heilpraktischer Behandlungen zu 75 Prozent bis 1000 Euro pro Jahr hervor. Im kieferorthopädischen Bereich kommt der Versicherer sogar zu 75 Prozent der Rechnungskosten auf – im Zahnersatzbereich zu 65 Prozent.
Die Arag-Einstiegsklasse (E 300) bietet Eltern bei einer Selbstbeteiligung von 300 Euro pro Jahr eine Krankenversicherung für 117 Euro im Monat. Wer auf die Selbstbeteiligung verzichtet, zahlt rund 135 Euro. Eine besonders niedrige Monatsprämie von 102 Euro ergibt sich hier durch die Vereinbarung von 600 Euro Selbstbehalt.
Die Tarife beinhalten neben dem Primärarztprinzip auch die 80-prozentige Kostenerstattung von Besuchen bei Heilpraktikern bis zu einer jährlichen Rechnungshöhe von 500 Euro. Zahnersatz und Inlays sowie Kieferorthopädie erstattet die Krankenversicherung bis zu 65 Prozent. Bei Leistungsfreiheit innerhalb eines Jahres können sich Eltern zudem über eine Beitragsrückerstattung von bis zu 3,5 Monatbeiträgen freuen.
Wer bei der Deutschen Krankenversicherung anheuert, erhält einen Einsteiger-Krankenschutz für den Nachwuchs schon ab monatlichen 60 Euro im BestMed BM1 Tarif. Dazu kommt ein jährlicher Selbstbehalt von 600 Euro, der die Prämie bei voller Ausschöpfung um monatlich 50 Euro erhöhen würde. Außerdem werden 70 Prozent der kieferorthopädischen Maßnahmen werden bis zum vollendeten 19. Lebensjahr und einer jährlichen Rechnungshöhe von 1.000 Euro erstattet. Zahnersatz und Inlays können zu 50 Prozent abgerechnet werden.
Bei manchen Gesellschaften wechselt das Kind im Alter von 16 Jahren in den Jugendtarif, so beispielsweise bei der Arag. Generell gilt jedoch bei jedem Versicherer der Erwachsenentarif, wenn das 21. Lebensjahr vollendet wird. Bei diesen Übergängen sind individuell Risikozuschläge durch Vorerkrankungen möglich. Taucht beispielweise im Laufe der Jahre eine Verletzung der Kniescheibe auf, die aller Wahrscheinlichkeit im Alter häufige ärztliche Behandlungen erforderlich macht, können 10 bis 20 Prozent Aufschlag zur normalen Monatsprämie zusätzlich vereinbart werden.
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Ausgaben für die private Krankenversicherung ab 2010 besser absetzbar
Die Steuerlast vieler Verbraucher kann mit dem Beginn des nächsten Jahres gesenkt werden. Jeder, der auf eine private Krankenversicherung setzt, kann ab dem 01. Januar 2010 seine Beiträge besser steuerlich geltend machen. Beschränken sich die augenblicklichen Optionen nur auf ein Minimum, so lassen sich in Kürze mindestens 80 % der Beiträge für die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen.
Schon im Frühjahr 2008 ist es diesbezüglich zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gekommen. Damals haben die zuständigen Richter entschieden, dass die Möglichkeiten zum Steuerabzug bei den Ausgaben zur Krankenversicherung erweitert werden müssen. So sollen sich die Bedingungen sowohl für privat als auch gesetzlich Versicherte verbessern. Der damalige Urteilsspruch wird nun ab dem nächsten Jahr im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes in die Tat umgesetzt.
Eine vollständige steuerliche Absetzung wird nicht ermöglicht. Dieses rührt daher, dass einige Leistungen der privaten Krankenversicherung keine Förderung durch das Finanzamt genießen. Dazu gehören etwa die Chefarztbehandlung im Krankenhaus, die dortige Unterbringung in einem Einbettzimmer oder das Krankentagegeld. Diese speziellen Angebote zählen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Des Weiteren wird durch die so genannte Günstigerprüfung sichergestellt, dass niemand aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung benachteiligt werden kann. So kann jeder steuerpflichtige Bürger, der nach den zukünftigen gesetzlichen Vorschriften weniger Beiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen könnte als nach der alten Regelung, die höheren Beiträge absetzen. Es kann daher zu keiner Schlechterstellung kommen. Diese Bedingungen sollen bis zum Jahr 2019 gelten.
Die Versicherungsgesellschaft muss dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung für die in 2010 zu zahlenden Beiträge ausstellen. Diese muss an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, so dass dieser schon ab Januar die neue Regelung berücksichtigen kann. Eine solche Bescheinigung sollte den Versicherten im Regelfall automatisch zugesendet werden. Sollten Verbraucher diese zu Beginn des neuen Jahres nicht erhalten haben, wird empfohlen, den Versicherer zu kontaktieren und auf diesen Umstand hinzuweisen.
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Versicherungen für Studenten
Das neue Semester beginnt und mit ihm für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt. Als Studienanfänger stehen sie vor einem neuen Alltag. Stundenpläne müssen erstellt, Prüfungen vorbereitet werden. Daneben gibt es Angelegenheiten, um die sich die meisten bisher nicht selbst gekümmert haben: die Versicherungen.
Mit der Krankenversicherung sind die meisten Jung-Studenten schon in Berührung gekommen. In der Regel sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familie versichert. Danach empfiehlt sich eine studentische Krankenversicherung. Diese wird bei allen Gesellschaften zum selben Preis von derzeit 53,40 € monatlich angeboten.
Wichtig ist daneben eine Haftpflichtversicherung. Auch hier sind junge Menschen bei ihren Eltern mitversichert.
Allerdings ändert sich das unter Umständen beim Auszug aus der elterlichen Wohnung oder dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Hier sollten bestehende Policen geprüft werden. Eine eigene Hausratversicherung für Studenten kommt dann in Frage, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mehr bei ihren Eltern haben. Hier können Verträge mit einer entsprechend geringen Versicherungssumme abgeschlossen werden. Wohnen die Studenten noch bei ihren Eltern oder haben lediglich einen Zweitwohnsitz im Wohnheim gemeldet, kann die Versicherung über die Eltern erfolgen.
Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann für Studenten sinnvoll sein. Hier sollten Verträge
gewählt werden, die bereits aufgrund der Studienrichtung eine Rente zahlen, wenn eine Ausübung des angestrebten Berufs nicht mehr möglich ist. Außerdem sollte die vereinbarte Rente hoch genug ausfallen, damit sie auch wirklich zum Leben ausreicht. Bei Reisen ins Ausland sollten Studenten unbedingt eine entsprechende Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. Diese sind meist auf kurze Zeiträume beschränkt und übernehmen die Kosten für Behandlungen im Ausland, die schnell sehr teuer werden können.
Vergleichen Sie z.B. hier die Tarife der Privaten Krankenversicherung für Studenten.
















