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Krankenversicherungen und die Kosten für Heilpraktiker
Da es nach wie vor an Nachweisen für die Wirksamkeit heilpraktischer Behandlungen fehlt, werden diese Kosten nicht von den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernommen. Da ein Behandlungserfolg sehr oft mit einem Glaubenserfolg gleichgesetzt wird, soll die Masse der Versicherten nicht mit den Kosten dieser Art von Behandlung belastet werden.
Wer trotzdem als gesetzlich Versicherter einen Heilpraktiker aufsucht, muss diese Kosten selber bestreiten. Allerdings gibt es Möglichkeiten, entsprechende Zusatzversicherungen abzuschließen, um die Kosten bei regelmäßigen Besuchen nicht ausufern zu lassen. Regelmäßig ist dabei das Stichwort, denn für nur gelegentliche Besuche lohnt sich eine solche Versicherung meistens eher nicht. Wie bei allen Zusatzversicherungen sollte man auch in diesem Fall genau die Preise und Leistungen miteinander vergleichen. Manche Versicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten.
Es sollte nicht nur die Behandlung durch den Heilpraktiker selber, sondern auch die Kosten für die Naturheilverfahren selbst versichert sein. Bei einem Vergleich sollte man ebenso auf eventuelle Mindestlaufzeiten der Versicherungsverträge sowie die Kündigungsfristen achten. Die ideale Versicherung trägt dabei einen großen Anteil der Kosten, ist dabei günstig und hat kurze Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Für Versicherte in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) sind die Kosten für eine Behandlung bei einem Heilpraktiker oftmals mit eingeschlossen oder können später integriert werden. Bei der Wahl der PKV sollte man auf diese Punkte achten, wenn man auf einen Heilpraktiker Wert legt. Eventuell kann durch den Ausschluss der Leistungen auch der Beitragssatz gesenkt werden.
Bevor man sich aber Gedanken zum Sinn einer Zusatzversicherung oder Integration bzw. Ausschluss einer Heilpraktikerbehandlung macht, sollte man zunächst einmal eine solche Behandlung ausprobieren und sich von der Wirksamkeit persönlich überzeugen. Dann kann man den nächsten Schritt gehen und über die Kostenseite nachdenken.
Leitet die Reform der Zusatzbeiträge ein Kassensterben ein?
Die Regierung hat beschlossen, die Gestaltung der Zusatzbeiträge in die Hände der einzelnen Krankenkassen zu legen. Damit kommt auf viele Versicherte eine finanzielle Mehrbelastung zu. Es steht zu befürchten, dass der liberalisierte Wechsel von einer Versicherung zur anderen dazu führen wird, dass einige Krankenkassen auf der Strecke bleiben.
Es ist derzeit zu verzeichnen, dass es sich nicht mehr ausschließlich um jüngere und gut verdienende Versicherte handelt, die einen Wechsel ihrer Krankenkasse ins Auge fassen. Erstmals gehören zu den Wechselwilligen auch viele Rentner und Hartz IV-Empfänger. Gerade für diesen Personenkreis können die Zusatzbeiträge eine nicht tragbare Belastung darstellen. Es wird bei einigen Krankenkassen inzwischen davon gesprochen, dass etwa 20 Prozent der Mitglieder zu Kassen abwandern, die entweder gar keinen oder einen niedrigeren Zusatzbeitrag erheben. Durch die Neugestaltung im Tarifwesen wird für viele Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, auch ein Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung immer interessanter. Erreichen wollte die Regierung, dass ein marktgerechter Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen stattfinden kann.
Bisher war eine Unterscheidung nur durch die unterschiedlichen Leistungsangebote möglich, zumindest seitdem der einheitliche Beitragssatz beschlossen worden war. Nun entwickelt sich der Zusatzbeitrag, den ein Versicherter zahlen muss, zu einem ganz entscheidenden Bewertungskriterium. Besonders kleinere Krankenkassen müssen hier ganz erheblich um ihre Existenz fürchten. Es steht zu erwarten, dass sich die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen in der Bundesrepublik Deutschland in naher Zukunft deutlich dezimieren wird. Bisher ist der Zusatzbeitrag auf maximal ein Prozent des Einkommens begrenzt. Nach dem mit Spannung erwarteten neuen Gesetzentwurf soll diese Begrenzung aufgehoben werden, sodass Zusatzbeiträge in beliebiger Höhe erhoben werden können.
Zwar sieht der Gesetzentwurf vor, dass im Wege der Steuerleichterungen trotzdem eine Begrenzung auf maximal zwei Prozent des Einkommens eingehalten werden soll. Ob diese Maßnahme das Überleben der einzelnen Krankenkassen sicherstellen kann, bleibt abzuwarten.
Krankengeldanspruch für Selbstständige ohne Einkommen
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ist die Situation im Krankheitsfall eindeutig geklärt: Sie erhalten zunächst für sechs Wochen weiterhin ihr Gehalt und anschließend Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Anders sieht es bei Selbstständigen aus: Wenn sie kein Geld verdienen können, haben sie schlimmstenfalls kein Einkommen, sofern sie nicht über eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung verfügen. Bei dieser kann der Versicherte entscheiden, ab dem wievielten Krankheitstag und in welcher Höhe er Krankengeld erhalten möchte. Je besser die Absicherung ausfällt, desto höher sind auch die monatlichen Versicherungsbeiträge. Diese können sich im Lauf der Zeit mitunter beträchtlich summieren.
Daher ist es besonders ärgerlich, wenn die Versicherung im Krankheitsfall die Zahlung verweigert. Dies ist einem Rechtsanwalt geschehen, der sich beruflich umorientieren wollte. Er hatte seine eigentliche Tätigkeit aufgegeben und bezog zum Zeitpunkt der Krankheit dementsprechend kein Einkommen. Aufgrund dieses Umstandes war seine Versicherung nicht mehr bereit, ihm weiter Krankengeld zu zahlen. Dies begründete das Unternehmen damit, dass der Zweck der Krankentagegeldversicherung lediglich darin besteht, den Selbstständigen gegen die finanziellen Folgen einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Demzufolge müsste der Versicherungsschutz mit Aufgabe der Berufstätigkeit enden.
In der ersten Instanz teilte das zuständige Oberlandesgericht die Auffassung des Versicherungsunternehmens, der Bundesgerichtshof hat aber anders entschieden. Natürlich kann von einem Versicherungsunternehmen nicht erwartet werden, dass es weiterhin Krankentagegeld bezahlt, wenn der Versicherte seine Arbeit dauerhaft niederlegt und kein Einkommen mehr bezieht. Da der Rechtsanwalt aber bereits auf der Suche nach einer neuen beruflichen Aufgabe war, liegt der Fall hier etwas anders. Während zeitweiliger Überbrückungsphasen zwischen zwei beruflichen Tätigkeiten bleibt der Versicherungsschutz also weiterhin bestehen. Dieses Urteil lässt sich auch auf auftragsschwache Zeiten übertragen. Bei Selbstständigen kann es immer wieder vorkommen, dass sie kurzfristig kein Einkommen beziehen. Sollten sie gerade zu diesem Zeitpunkt erkranken, müssen sie sich zumindest keine Sorgen um ihren Versicherungsschutz machen.
Im Kampf um die Gesundheitsreform bleiben die Kassenpatienten auf der Strecke
Sie lässt uns nicht los, die Diskussion um die Reformierung unseres Gesundheitswesens. Unter dem Strich bleibt aber ein Punkt immer gleich: Die Krankenversicherung wird noch teurer und die Leistungen, auf die der Kassenpatient laut Leistungskatalog Anspruch hat, werden eingeschränkt.
Die Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen sollen einheitlich auf 15,5 Prozent angehoben werden. Das bedeutet für den Versicherten, dass er knapp ein Sechstel seines Einkommens darauf verwenden muss, für den Krankheitsfall abgesichert zu sein. Darüber hinaus wird es mit dem Verabschieden dieser Reformierung der Beiträge den Krankenkassen auch noch freigestellt, die Zusatzbeiträge individuell zu erheben. Da können aus den bisher verlangten acht Euro, je nach Einkommenslage für den Versicherten, auch 30 bis 40 Euro Zusatzbeitrag pro Monat entstehen. Im Gegenzug sollen die Leistungen, die durch die Krankenkasse abgesichert sind, weiter eingeschränkt werden.
Auf lange Sicht steht zu befürchten, dass durch diese Maßnahmen im deutschen Gesundheitswesen ein Zweiklassensystem entsteht. Eine gute Behandlung und vernünftige Medikamente können sich auf lange Sicht dann vielleicht nur noch die Besser-Verdienenden leisten. Der Großteil der Versicherten mit einem geringen Einkommen muss mit den gesetzlichen Basisleistungen zufrieden sein. Wer es sich leisten kann, eine Zusatzversicherung abzuschließen, kann seinen eigenen Leistungsanspruch erhöhen. Die Reformierung der Beitragsgestaltung könnte einen verstärkten Wechsel in die privaten Krankenversicherungen auslösen. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und für Freiberufler und Selbstständige kann das durchaus eine Alternative sein. Allerdings steht zu erwarten, dass sich auch im Bereich der privaten Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen werden.
Für Alleinstehende oder Partner, bei denen beide berufstätig sind, kann das trotzdem eine attraktive Alternative sein, weil die Leistungen der privaten Krankenversicherer häufig besser sind. Wer jedoch eine Familie mitversichern muss, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung die kostenfrei integrierte Familienversicherung für den nicht berufstätigen Partner und die Kinder.
Versicherungsschutz im Fall der Insolvenz der Krankenkasse
Nachdem die ersten Krankenversicherungen beim Bundesversicherungsamt die bevorstehende Insolvenz angezeigt haben, sind viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen verunsichert. Doch Sorgen brauchen sie sich nicht zu machen, denn der Versicherungsschutz bleibt erhalten, da die anderen Krankenkassen haften, wenn eine Kasse Ärzte, Krankenhäuser, Reha- Einrichtungen und andere Leistungserbringer nicht mehr bezahlen kann. Das bedeutet konkret, dass kein Arzt, Physiotherapeut usw. Leistungen verweigern darf, denn die Bezahlung ist gesichert.
Im Falle der Schließung einer Krankenkasse müssen sich deren Mitglieder bis spätestens zwei Wochen nach Ende ihrer Mitgliedschaft jedoch eine neue Kasse suchen. Für freiwillig Versicherte gilt eine Frist von maximal drei Monaten. Der Versicherungsschutz wird dann rückwirkend gewährt. Dabei haben die Kunden die Wahl unter allen gesetzlichen Krankenkassen. Wer hingegen aufgrund von Gerüchten über die Insolvenz seine Kasse wechseln möchte, kann sich nicht auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, sondern muss sich an die offizielle Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende halten. Darüber hinaus muss man mindestens 18 Monate Mitglied dieser Kasse gewesen sein. Nach Bestätigung der neuen Mitgliedschaft muss der Versicherte umgehend seinen Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger über den Wechsel informieren.
Bei der Suche nach einer neuen Krankenkasse sollte unbedingt auf das Leistungsangebot geachtet werden. Obwohl ein Großteil der Leistungen der Krankenversicherung gesetzlich geregelt und daher identisch ist, können die Kassen unterschiedliche Zusatzleistungen anbieten. Dazu gehören unter anderem Angebote zur Früherkennung, Reiseimpfungen, alternative Behandlungsmethoden (z. B. Homöopathie), Bonusprogramme usw.
Bereits laufende Behandlungen (z. B. Krankschreibung, Krankenhausaufenthalt) werden von diesem Wechsel nicht betroffen, sondern können ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen oder Behandlungen wie beispielsweise eine Kur, die bereits von der alten Kasse bewilligt, aber noch nicht begonnen wurden. Die neue Krankenkasse muss diese Leistungen in vollem Umfang übernehmen. Mehrleistungen hingegen müssen nur erbracht werden, wenn sie auch im Leistungskatalog angeboten werden.
Wann kommt die Gesundheitskarte?
Die Einführung der Gesundheitskarte verläuft sehr schleppend. Ursprünglich sollten allein in der Modellregion Nordrhein in den ersten acht Monaten mindestens 100.000 Karten ausgegeben werden. Doch davon sind die Krankenkassen noch weit entfernt, und auch die ursprünglich angekündigte Verteilung im ganzen Bundesgebiet rückt in immer weitere Ferne.
Die Gründe für die Verzögerung sind vielfältig. So brachte zum Beispiel die Politik das ganze Projekt ins Stocken, denn im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP wurde eine Überprüfung der Gesundheitskarte vereinbart. So konnte es erst im April dieses Jahres mit einer abgespeckten Version losgehen. Die neue Karte unterstützt nun drei Funktionen. Sie bietet die Online-Verwaltung der Patientendaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Versicherungsnummer, Gültigkeit).
Die elektronische Speicherung ermöglicht unter anderem, dass zum Beispiel bei einem Umzug keine neue Gesundheitskarte mehr ausgestellt werden muss. Darüber hinaus werden ein Notfallpass sowie ein Arztbrief gespeichert. Ein Lichtbild auf der Vorderseite soll den Missbrauch der Plastikkarte erschweren. Nicht eingeführt hingegen wurden das elektronische Rezept sowie die elektronische Patientenakte. Diese sollte unter anderem den Schriftverkehr zwischen Arztpraxen und Krankenhäusern erleichtern. Widerstand gegen die Einführung der Gesundheitskarte kommt vor allem aus den Reihen der Ärzte, die Zweifel an der Sicherheit der gesammelten Daten hegen. Patientenakten beinhalten sensible Informationen und dürften nicht außerhalb der Praxen abgespeichert werden. Solange diese Differenzen nicht geklärt sind, haben die Kassen die Ausgabe der Gesundheitskarte mehr oder weniger gestoppt, denn die Einführung neuer Karten ist auch mit sehr hohen Investitionen verknüpft. Garantiert werden soll mindestens die Online-Verfügbarkeit der Stammdaten.
Alle anderen Angaben können freiwillig gemacht werden. Darüber hinaus soll kein Kassenmitglied gezwungen werden, seine Daten online zu stellen. Im Falle eines Diebstahls oder Verlustes kann die Gesundheitskarte wie eine EC-Karte gesperrt werden. Eine Entscheidung in dieser Auseinandersetzung soll das GKV-Änderungsgesetz bringen, das noch vor dem Sommer im Bundestag beschlossen werden soll.
Gesundheitsreform zum Selberbasteln
Wie stopft man die Milliardenlöcher bei den Krankenversicherungen? Kommt die Kopfpauschale oder nicht? Diese Themen stehen nach wie vor im Mittelpunkt der Diskussionen rund um eine neue Gesundheitsreform. Was aber im Jahr 2010 offenkundig erhalten bleibt, ist der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen.
Versicherte können aber von den unterschiedlichen Leistungsangeboten profitieren und sich ihr persönliches
„Gesundheitsreform-Puzzle” zusammenstellen.
Die große Mehrheit der Mitglieder erwartet bestimmte Serviceleistungen. Neben persönlichen Ansprechpartnern gehören eine telefonische Kontaktmöglichkeit rund um die Uhr sowie umfassende Informationen auf den Internetseiten über medizinische Themen dazu. Diesen Wünschen entsprechen vor allem die Allgemeinen Ortskranken- und Ersatzkassen.
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen diverse Modelle wie den „Selbstbehalt” oder die „Beitragsrückerstattung” an, mit denen die Versicherten ihre Prämien reduzieren können. Diese Angebote sind besonders für gesunde Kunden attraktiv. Wenn diese in einem Jahr keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten sie bis zu einem Monatsbeitrag zurückgezahlt. Vorsorgeuntersuchungen und Aufwendungen für Kinder werden dabei nicht angerechnet. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Bonus- und Vorteilsprogramme sowie die Präventionskurse, die eine gesunde Lebensführung mit Prämien honorieren. Mit weiteren Zusatzleistungen werben die Kassen vor allem bei Familien mit kleinen Kindern. Sie zahlen in bestimmten Fällen das Rooming-in im Krankenhaus, sodass ein Elternteil auch über Nacht beim Kind bleiben kann. Weiterhin bieten die Krankenkassen eine große Palette von privaten Zusatzpolicen wie eine Zahnzusatzversicherung zu Vorzugstarifen an.
Ein Wechsel in die passende Krankenkasse ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. An die Wahl ist der Versicherte 18 Monate gebunden, wenn er nicht - zum Beispiel wegen der Erhebung einer Zusatzprämie - sein Sonderkündigungsrecht wahrnimmt.
Gesetzliche Krankenkassen – Wahrheiten und Vorurteile
Seit dem 1.2.2010 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge bis zu 37,50 Euro erhöhen, um so ihre Finanzlöcher zu stopfen. Nun werden wieder die Diskussionen lauter, ob man als gesetzlich Krankenversicherter nicht immer mehr Geld für weniger Leistung bezahlt. Deshalb hier die wichtigsten Wahrheiten und Vorurteile über die gesetzlichen Kassen:
Kein Unterschied zwischen den Kassen
Bis zum 1.Februar dieses Jahres waren tatsächlich alle gesetzlichen Kassen, bedingt durch die Vorgaben des Gesetzgebers, in ihren Leistungen und Beiträgen nahezu gleich. Seit dem 1.2.2010 ist dies anders. Manche Versicherer verzichten auf den Zusatzbeitrag, andere aber erheben ihn. Des Weiteren muss man auch seit geraumer Zeit vergleichen, wenn es um die Leistungen geht. Einige Kassen bieten im Rahmen eines zeitlich begrenzten „Modellvorhabens“ Leistungen an, die über den gesetzlichen Katalog hinausgehen.
Risiko Krankenkassenwechsel
Wer seine Krankenkasse wechseln will, braucht sich keine Sorgen machen, durch Fristversäumung oder Ablehnung durch eine private Kasse, seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung und wird bei eventuell auftretenden Problemen, zum Beispiel bei einem Wechsel, aufrechterhalten.
Der komplizierte Wechsel zur neuen Krankenkasse
Der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse gestaltet sich einfacher als gedacht:
1. Schriftliche Kündigung verfassen und am besten direkt bei der örtlichen Vertretung seiner alten Kasse abgeben. (Kündigung wird zum Monatsende des übernächsten Monats gültig.)
2. Die Bestätigung der alten Kasse muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Kündigung bei Ihnen eingehen. Sollte das nicht der Fall sein, haken Sie nach! Die Bestätigung dann bei der neuen Krankenkasse einreichen.
3. Von Ihrer neuen Kasse erhalten Sie eine Wechselbescheinigung. Die müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Die Familie ist kostenlos mitversichert
Das stimmt. Solange der mitversicherte Partner und die Kinder die Einkommensgrenze von 365 Euro nicht überschreiten.
Veraltete Behandlungen für Kassenpatienten
Grundsätzlich müssen dem Patienten alle möglichen Behandlungsmethoden erläutert werden. Der Haken hierbei: Nicht alle werden von den gesetzlichen Kassen bezahlt. In Form der Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) können sich auch Kassenmitglieder allen Behandlungen unterziehen, vorausgesetzt, sie sind bereit, diese aus eigener Tasche zu bezahlen.
Zahlung nur für Zahnersatz nach alten Behandlungsmethoden
Das stimmt so nicht. Denn seit 2005 gilt: Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen den Zuschuss nicht für bestimmte Behandlungsmethoden, sondern für die Therapie an sich. Die Bemessung der Bezuschussung orientiert sich allerdings an den Kosten für eine Standardbehandlung.
Patient zweiter Klasse
Die Behauptung, Privatpatienten würden bevorzugt und besser behandelt, wird von wohl jedem Arzt entschieden abgelehnt. Tatsächlich ist es so, dass die Leistungen, welche von den Kassen bezahlt werden, eine hochwertige Behandlung zulassen. An Privatpatienten kann der Arzt, sofern er ein niedergelassener Mediziner ist, mehr verdienen und so werden diese oft übermäßig therapiert. Das kann bei Kassenmitgliedern schnell den Eindruck erwecken, ein Patient zweiter Klasse zu sein.
Kein Sparpotenzial als Kassenpatient?
Abgesehen von den unterschiedlichen Beiträgen kann der Kassenpatient noch anders sparen. Verschiedene Kassen bieten beispielsweise Bonusprogramme oder Beitragserstattung bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen an. Auch erhält man mittlerweile in jeder Apotheke preiswertere rezeptpflichtige Präparate ohne Zuzahlungspflicht.
Selbstzahler haben Privatpatientenstatus
Zwar können selbst zahlende Kassenpatienten alle erdenklichen Behandlungsmethoden erhalten, dennoch zahlt die Kasse lediglich die Katalogleistungen. Das Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung wird durch den Arzt basierend auf der privaten Gebührenordnung behandelt und bekommt dafür, auch im wahrsten Sinne des Wortes, die Rechnung. Denn oftmals überschreiten die Gebühren die Kassensätze und der Patient muss die Differenz selbst zahlen.
Beamte in der GKV
Auch Beamten steht es frei, sich gesetzlich zu versichern. Meist ist für sie aber die private Alternative günstiger.
Auch im Ausland wird gezahlt
Durch das Sozialversicherungsabkommen ist die Gesundheitsversorgung Deutscher im Urlaub in vielen europäischen Ländern gesichert. Dennoch sollte man immer eine Auslandsreiseversicherung abschließen, denn die Kasse zahlt nur die Kosten der Behandlungen, die auch in Deutschland entstanden wären.
Nach Zusatzbeiträgen PKV einfach wechseln
In den Zeitungen ist derzeit mal wieder von Beitragserhöhungen und Zusatzzahlungen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen zu lesen. Sowohl Politiker als auch Gesundheitsexperten sind sich darüber einig, dass dieses Jahr einiges an Kosten auf Versicherte zukommt, und dass es nächstes Jahr noch schlimmer werden könnte.
Womit die Erhöhungen gerechtfertigt sind, ist dabei nicht immer klar, viele Experten zweifeln gar an ihrer Notwendigkeit. Die Kunden fühlen sich dabei verständlicherweise an der Nase herumgeführt. Immer mehr gesetzlich Versicherte denken daher über einen Wechsel in die Privaten Krankenkassen nach. Früher als Privileg für Reiche verrufen, haben sich durch die vielen Erhöhungen die Beiträge bis heute immer mehr angeglichen. Je nach Tarif kann man mit einer privaten Versicherung sogar günstiger davonkommen. Nicht zu vergessen sind schließlich auch die Leistungen, die bei den Privaten naturgemäß üppiger ausfallen. Sei es Anspruch auf Behandlung durch den Chefarzt oder das Recht auf ein Einzelzimmer: Privatpatienten genießen viele Privilegien.
Auch zeigen sich die Privaten Kassen meistens kulanter, was die Übernahme von Kosten angeht, als die Gesetzlichen. So spart man sich den Stress und den bürokratischen Aufwand. Der Wechsel ist allerdings nicht für jeden möglich: Immer noch gibt es strikte Vorgaben, wer sich private versichern lassen darf und wer nicht. Für Studenten, Beamte und andere bestimmte Berufsgruppen ist dies unproblematisch, bei einfachen Angestellten ist allerdings ein jährliches Einkommen von 45.000 Euro vorgeschrieben.
Viele Kunden klagen über diesen Eingriff in ihre Wahlfreiheit. Wenn man die Voraussetzungen jedoch erfüllt, steht dem Wechsel nichts mehr im Wege. Man sollte es sich also gut überlegen, ob man die Methoden der gesetzlichen Versicherer noch weiter unterstützen will.
Ab 2010 Krankenversicherungsbeiträge noch stärker von der Steuer absetzen
Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes werden ab Januar 2010 die Höchstbeträge für den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen erhöht. Unabhängig davon, ob man Selbstständiger, Angestellter, Beamter oder Rentner ist und ob man privat oder gesetzlich versichert ist, wird die Obergrenze um 400,-€ angehoben.
Sie steigt also für Selbstständige von 2400,-€ auf 2900,-€ und für alle anderen von 1500,-€ auf 1900,-€ und auf 5800,-€ bzw. 3800,-€ bei Eheleuten. Dies ist vor allem für jene günstig, die hohe Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen haben. Dabei werden die Beiträge miteinbezogen, die der Versicherte für sich selbst und für den Ehepartner und Kinder trägt. Bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt dann der Arbeitgeber die stärker abzugsfähigen Beiträge, so dass eine direkte Auswirkung auf das Gehalt ab Januar 2010 eintreten sollte.
Es ist wichtig zu wissen, dass gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch dann in voller Höhe abzugsfähig sind, wenn sie die Höchstbeträge übersteigen. Liegen sie dagegen unterhalb der Höchstgrenze, können innerhalb der Differenz noch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Es gibt allerdings eine Einschränkung für den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zwar zu 100% abzugsfähig, doch die 96% der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge beziehen sich nur auf die Basiskrankenversicherung.
Das bedeutet, dass Beiträge für Wahltarife nicht mit berücksichtigt werden, genauso wenig wie Beiträge zur Krankengeldfinanzierung und Privatkassenleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog
hinausgehen. Da bei der Neuregelung in der Steuererklärung ausschließlich gezahlte Beiträge und keinerlei
Vorsorgepauschalen mehr angerechnet werden, kann sie für viele Rentner, aber auch für gering verdienende Angestellte, für Beamte und Selbstständige nachteilig ausfallen.
Daher erfolgt noch immer die Günstigerprüfung. Mit ihrer Hilfe wird dann vom Finanzamt die für den Steuerzahler günstigere Variante ausgewählt.
















