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Basistarife – was sie kosten und leisten
Ungeliebt, aufgezwungen und nicht kostendeckend … Attribute, die den Basistarif augen-scheinlich nicht gerade attraktiv machen. Und doch ist er für manche Personenkreise die einzige Möglichkeit, überhaupt einen Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Denn wer bis zum1. Januar 2009 nicht krankenversichert war, zuletzt aber einer PKV angehörte, kann nicht in die GKV zurückkehren. Erschweren Vorerkrankungen die normale PKV-Vertrags- annahme oder werden dadurch die Beiträge durch Risikozuschläge unbezahlbar, bleibt oftmals nur der Basistarif.
Kosten
Mit bis zu 581 Euro pro Monat handelt es sich dabei nicht gerade um ein Schnäppchen. Wer in jungen Jahren beitritt, zahlt aber in aller Regel weniger. Für Kinder und Jugendliche hat Finanztest eine Beitragsspanne von etwa 226 Euro für bis zu 16 Jahren und maximal 275 Euro für junge Frauen bis zum 20. Lebensjahr ermittelt. Der Höchstbetrag in einer Tarifgruppe ist umso schneller erreicht, je mehr ältere und kranke Menschen darin versichert sind. Allerdings besteht wie in privaten Vollversicherungstarifen die Möglichkeit, zwischen vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) zu wählen – mit dreijähriger Bindungsfrist – und dadurch die Monatsprämie individuell zu senken.
Wird der Basistarif noch teurer?
Da sich der Höchstbetrag des Basistarifs aus den Faktoren „allgemeiner GKV-Beitragssatz“ und „Beitragsbemessungsgrenze“ errechnet, ändert sich seine Höchstgrenze immer zu Beginn eines neuen Jahres. Im Jahr 2011 steigt allerdings nicht nur der Beitragssatz auf 15,5 Prozent. Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler soll auch die durchschnittliche Höhe der GKV-Zusatzbeiträge auf den Maximalbeitrag (ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen) hinzuaddiert werden. Dann kämen noch einmal rund zehn Euro obendrauf.
Der Beihilfetarif BTB0 50 von der Signal Iduna beispielsweise kostet für einen 40-jährigen Beamten inklusive privater Pflegeversicherung monatlich 308,67 Euro (ohne SB). Dabei erhält er eine 100-prozentige Erstattung für ambulante ärztliche, stationäre und zahnärztliche Behandlung, muss allerdings wie gesetzlich Versicherte auch Zuzahlungen, wie etwa zehn Euro/Tag im Krankenhaus, und Praxisgebühr entrichten.
Beim Arzt und im Krankenhaus genießen Basistarif-Versicherte nicht die klassischen Privilegien eines Privatpatienten. Auch für zahnärztliche Leistungen erhalten sie lediglich bis zu 65 Prozent vom Rechnungsbetrag für die Regelversorgung erstattet. Zusatzversicherungen sind allerdings erlaubt – und manchmal sogar notwendig. Im Bereich der Reisekrankenversicherung für das europäische Ausland etwa muss eine Extrapolice abgeschlossen werden, falls Versicherte eine weitere Reise antreten will.
Für Hilfsmittel werden zwischen acht und zehn Euro Zuzahlung fällig, pro Heilmittel zwei Euro sowie zehn Euro pro Vereinbarung. Rezeptpflichtige Arzneimittel verlangen einen Eigenanteil von höchstens jeweils sechs Euro. Veränderungen im Leistungskatalog der GKV wirken sich außerdem immer auch auf den Leistungsumfang des Basistarifs aus.
Keine Leistungsausschlüsse, keine Wartezeiten – Vorteile des Basistarifs
Trotzdem kann der Basistarif auch bei einigen wenigen Klauseln gegenüber dem PKV-Volltarif punkten. Grundsätzlich mitversichert ist beispielsweise die Haushaltshilfe für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, denen ein Gesamtbetrag in Höhe von 280 Euro zur Verfügung steht (Zuzahlung pro Tag: acht Euro).
Auch Mutter-Kind-Kuren, Logopädie, Psycho- und Ergotherapie, die keine Standardleistung in der privaten Vollversicherungstarifen darstellen, sind im Basistarif mitversichert. Bei der Empfängnisverhütung gelten die gleichen Regelungen wie in der GKV. Dort bekommen Frauen bis zum 20. Lebensjahr die Kosten, im Gegensatz zur privaten Krankenversi-cherung, erstattet.
Weitere Vorteile sind, dass die in der PKV üblichen Wartezeiten von drei (ambulant und stationär) bzw. acht Monaten (Psychotherapie, Zahnarzt), wenn kein direkter Übergang aus einer Vorversicherung erfolgt, im Basistarif wegfallen. Hier können Versicherte direkt alle Leistungen in Anspruch nehmen und Rechnungsbeträge erstattet bekommen. Außerdem erfolgt auch bei schwersten Vorerkrankungen, wie etwa bei Arteriosklerose, Herzinfarkt oder Bluterkrankheit, die auf der Ausschlussliste von nahezu allen Versicherern stehen, kein Leistungsausschluss.
PKV-Basistarif: Niedrigere Vergütung bei Hilfebedürftigen gefordert
Hartz IV und Basistarif – das Thema erregt schon lange die Gemüter. Nun ärgert sich Dr. Janusz Rat, Chef der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns, über eine Aufforderung des PKV-Verbands-Chef Volker Leienbach, PKV-Basistarif-Kunden noch preiswerter zu behandeln als im Sozialgesetzbuch vorgesehen.
Hilfebedürftige und sozial Schwache, die keinen Anspruch auf Rückkehr in die GKV haben, müssen seit Beginn 2009 vom PKV-Volltarif in den Basistarif wechseln. Um die Deckungs- lücke, die zwischen halbierter Basistarif-Prämie und gesetzlichem KV-Zuschuss entsteht und unter Umständen zur jahrelangen Verschuldung der Versicherten führen kann, streiten sich seither Staat und private Krankenversicherung.
Der PKV-Verband sieht die Sicherung des Existenzminimums als eindeutige Aufgabe des Sozialstaates und verweist in seiner „publik“-Ausgabe vom ersten Quartal 2010 darauf hin, dass durch die Erklärung des Verbandes, Betroffenen die Hälfte der Basistarif-Kosten zu erlassen, bereits ein wichtiger Schritt zur finanziellen Sicherung der Lebensverhältnisse von Bedürftigen gemacht worden sei.
„Unterstes Limit“ – Weniger Honorar als bei Kassenpatienten
Zahnärzte dagegen müssen, so will es eine Änderung im Sozialgesetzbuch, die noch zu Zeiten Ulla Schmidts entstand, nicht nur die medizinische Versorgung gesetzlich Versi- cherter, sondern auch die von Basistarif-Kunden sicherstellen. Demzufolge erhalten sie lediglich den 2,0-fachen Vergütungssatz der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte), mit dem sich weder kostendeckend arbeiten ließe, noch reiche er an das Vergütungsniveau gesetzlich versicherter Patienten heran.
Dennoch möchte der Verband der privaten Krankenversicherer erreichen, dass hier weitere Kosten für die Krankheitsversorgung von Basistarif-Kunden eingespart werden. Der PKV-Verband drängt indes schön länger darauf, die finanzielle „Hängepartie“ der Betroffenen per Gesetzesänderung zu beenden und versprach bereits Anfang des Jahres eine baldige Lösung des Problems.
Basistarif und ALG – Neue Urteile ohne Rechtskraft

Urteile zur vollständigen Kostenübernahme des Basistarifs für Sozialhilfeempfänger häufen sich. Das Landessozialge- richt Nordrhein-Westfalen sprach diesbezüglich das jüngste Urteil mit dem Ergebnis, dass finanzielle Zuschüsse zur Krankenversicherung für Kunden des Basistarifs höher ausfallen müssen, wenn dieser teurer ist als die gesetz- liche Krankenversicherung.
Kläger war ein 72-jähriger Mann aus Essen, der sich gegen die Absenkung der finanziellen Leistungen zur privaten Krankenvollversicherung gewehrt hatte. In einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz erhielt der Kläger vom LSG zunächst Recht. Im gleichen Atemzug betonten die Richter jedoch, dass von Hilfebedürftigen grundsätzlich verlangt werden könne, den Umfang des Versicherungsschutzes zu verringern und in den Basistarif zu wechseln, weil den Behörden dadurch niedrigere Kosten entstünden.
Im Anschluss entschied das Sozialgericht Düsseldorf in zwei weiteren Verfahren, dass die Arge die vollständigen Kosten für privat krankenversicherte ALG-II-Empfänger im Basistarif übernehmen müsse, wenn eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist. Die letzten beiden Urteile sind jedoch nicht rechtskräftig.
Bezüglich der Deckungslücke des Basistarifs schieben sich PKV-Verband und Gesetzgeber die Verantwortung gegenseitig zu. Die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Bremen kamen im Vorfeld zu einschlägigen Urteilen zugunsten von Versicherten, da hier von einer existenzbedrohenden Schuldenanhäufung der betroffenen Hartz-IV-Empfänger ausgegangen werden müsse, wenn Beiträge über lange Zeit hinweg nicht bezahlt werden könnten.
PKV und Arbeitslosigkeit
Wenn privat Krankenversicherte heute arbeitslos werden, stellen sich automatisch zwei zentrale Fragen: Drin bleiben dürfen, müssen oder Wechsel in die GKV? Denn seit 2009 tritt weder automatisch die Pflichtversicherung noch springt die Staatskasse in vollem Umfang ein. Die individuelle Lebenssituation entscheidet, welche Krankenversicherung künftig in Frage kommt. In diesem Kontext veröffentlichte das Landessozialgericht NRW kürzlich ein Urteil vom Dezember 2009, das den Belangen privat krankenversicherten Leistungsem-pfängern entgegen kommt.
Mit der Arbeitslosigkeit tritt in der Regel auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, wenn die- oder derjenige seinen Lebensunterhalt durch Arbeits-losengeld I oder II bestreitet.
Wer wird nicht versicherungspflichtig?
Anders sieht es dagegen aus, wenn der oder die Hilfebedürftige älter als 55 Jahre ist, Leistungen nach SGB III bekommt und die letzten fünf Jahre nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Kasse war. Dann muss in den Basistarif gewechselt werden und mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre befreit von der Versicherungspflicht gewesen sein.
Wer wird versicherungspflichtig?
Privatversicherte, die ALG II beziehen, werden dagegen auch nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig, können deswegen allerdings nicht automatisch in die GKV wechseln.
Wer kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Wer zu Beginn seiner Erwerbslosigkeit fünf Jahre lang NICHT Mitglied einer gesetzlichen Kasse war, kann binnen drei Monaten einen entsprechenden Antrag bei einer Krankenkasse stellen. Vorausgesetzt, dass sie Kunde eines Vollversicherungstarifes mit Krankentagegeld sind.
Befreit von der Versicherungspflicht – und dann?
Ob ALG I oder II, die Beiträge zur Krankenversicherung werden in dem Falle nur in Höhe der GKV übernommen. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten demnach pauschal rund 126 Euro zur Krankenversicherung sowie rund 15 Euro zur Pflegeversicherung.
Warum der Basistarif für Hilfebedürftige, …
… obwohl er so teuer ist? Laut Gesetz ist die private Krankenversicherung verpflichtet, Hilfebedürftigen im Basistarif die Hälfte des Beitrages in Höhe von meist 560 bis 580 Euro zu erlassen – je nach Gesellschaft etwa 280 bis 290 Euro. Das verursacht geringere Kosten beim Sozialamt als bei einer Vollversicherung. Die Betroffenen müssen bei einem Wechsel in den Basistarif jedoch nicht nur einen schmaleren Versicherungsumfang in Kauf nehmen, sie müssen auch eine unverhältnismäßig hohe Monatsprämie zahlen. Rund 140 Euro müssen aus eigener Tasche entrichtet werden.
PKV trotz gesetzlicher Krankenversicherung – geht das?
Muss man bei Eintritt der Versicherungspflicht und Arbeitslosigkeit zurück in die gesetzliche Kasse, kann es sich unter Umständen lohnen, mit seiner Krankenversicherung eine besondere Vereinbarung zu treffen: Die Ruhendstellung des Vertrages. Der Vorteil ist, dass die angesparten Altersrückstellungen nicht verloren gehen und bei Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses keine neue Gesundheitsprüfung erfolgt. Drei Jahre lang hat beispielsweise der vollversicherte Kunde bei der Central Krankenversicherung Zeit, eine neue Tätigkeit mit freiwilligem Versicherungsstatus zu finden.
Ist der Sozialleistungsbezug beendet, kann die Monatsprämie je nach Dauer der überbrückten Zeit höher ausfallen als ursprünglich, weil die fehlenden Altersrückstellungen ausgeglichen werden müssen. Voraussetzung ist außerdem die Vorlage eines Bewilligungsbescheides vom Arbeitsamt.
Urteile zu Hartz IV und PKV
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hielt es in seiner letzten Urteilsverkündung (L 2 AS 16/10 B ER ) zum Thema „Hartz IV und PKV“ für zumutbar, aus dem Normaltarif in den Basistarif zu wechseln. Allerdings gestanden die Richter ein, dass der Zuschuss der Sozialbehörde auch dafür zu niedrig sei. Betont wurden dagegen die Vorteile des Basistarifs: Hiermit sei man auf der sicheren Seite. Es droht kein Verlust des Verischerungsschutzes wegen Beitragsschulden, bei Arztrechnungen muss der Hilfebedürftige nicht in Vorleistung gehen. Ist der Sozialhilfeempfänger nicht mehr auf unterstützende Leistungen angewiesen, darf der Versicherungsvertrages ebenfalls nicht gekündigt werden Schuldenanhäufung werden.
Im Gegensatz dazu veröffentlichte das Landessozialgericht NRW einen bereits im Dezember verfassten Beschluss, der Betroffenen mehr Mut machen könnte, sich zu wehren. Die Essener Richter betrachteten es als notwendig, dass die Kosten für den Basistarif vom Sozialhilfeträger nach dem Beschluss auch dann erstattet werden müssen, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger.
Kein Reformbedarf: PKV-Studie bleibt unter Verschluss
Alles beim Alten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich gegen einen Reformbedarf bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgesprochen. Grund zu derartigen Überlegungen war eine vom BMWi selbst in Auftrag gegebene Studie über die Zukunftsfestigkeit der PKV. Vergreisung der Tarife und ein deutliches Desinteresse an der Wechselbereitschaft älterer Versicherter, lautete der Vorwurf.
Trotz sofortiger Verbannung in den virtuellen Giftschrank sickerten eine Kernpunkte der Gutachten-Fazit durch: eine viel zu hohe Ausgabenentwicklung für ärztliche Leistungen und Medikamente und ein mangelhafter Wettbewerb um ältere Versicherte inklusive starker Verteuerung der Prämien lassen die PKV in einem recht unattraktiven Licht erscheinen – insbesondere im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im Alter.
BMWi-Staatssekretär Bernd Heitzer verteidigte sich in seiner Antwort mit der für PKV-Neukunden geschaffenen Möglichkeit einer Teil-Mitnahme ihrer gebildeten Altersrückstellungen. Dieses neue Kernelement wurde im Zuge des Wettbewerbs-Stärkungsgesetzes mit dem Basistarif im Jahr 2009 eingeführt und müsse sich noch einer Wirkungsprüfung durch die Bundesregierung unterziehen. Das von IGES/Rürup erstellte Gutachten gibt sich mit dieser Geste allerdings nicht zufrieden und bemängelte den recht kleinen Nutzen für die Versicherten – „die Konstruktion der Portabilität sei verfehlt“ – vermutlich im Hinblick auf darauf, dass die Rückstellungs-Mitnahmehöhe beschränkt ist.
Eingeständnisse macht Heitzer allerdings im Bereich der stark erhöhten Ausgaben für Mediziner. Man versuche, mit Ärzten abweichende Vereinbarungen zu treffen, lauten möglichen Verbesserungsvorschläge für die Zukunft.
Privat krankenversichert und ALG-II – Druck wächst
Im ZDF-Magazin “Frontal 21″ äußerte sich Ulrich Schneider vom Paritätischen Wohlfahrtsverband zuversichtlich, der misslichen Lage privat krankenversicherter Hartz-IV-Empfänger ein baldiges Ende zu setzen. Er bezieht sich dabei auf des jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das die Unzulänglichkeiten bei Hartz-IV-Leistungen bestä-tigte.
Mit jedem Urteil wird der öffentliche Druck, den die Basistarif-Thematik schafft, größer und der Fokus richtet sich zunehmend auf Sozialfälle, die durch die Mitgliedschaft einer privaten Krankenversicherung in die Schuldenfalle geraten. Denn auch bei äußerst moderatem Lebensstil lassen sich die fehlenden bis zu 180 Euro vom Regelsatz kaum aufbringen, die zwischen Arge-Zuschuss und halbiertem Basistarif für Bedürftige liegen.
Schneider argumentierte, dass “Hartz IV muss auch für besondere Bedarfe aufkommen, die nicht im Regelsatz sind“, solange sie regelmäßig und verpflichtend auftauchen. „Und genau dieses ist bei den Menschen in der privaten Krankenversicherung der Fall”. Die Krankenversicherung stellt eine zusätzliche Aufwendung dar, die unter den Aspekt des „besonderen Bedarfs“ fällt und sich außerhalb des Regelsatzes befindet.
Wer als gesetzlich Versicherter in die Arbeitslosigkeit abrutscht, muss sich nicht um die Kosten für die Krankenversicherung kümmern, weil das Arbeitsamt die kompletten Beiträge in Höhe von 145 Euro übernimmt. Der halbierte Basistarif für privatversicherte ALG-II-Empfänger ist allerdings teurer und lässt eine Deckungslücke von bis zu 180 Euro entstehen.
Dabei fühlen sich weder der Verband der privaten Krankenversicherung, noch der Gesetzgeber zuständig. Dies wurde jüngst durch einen Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen deutlich, der vorsah, privatversicherte ALG-II-Bezieher durch die PKV zu unterstützen. Stefan Reeker, PKV-Verbandssprecher, konterte dagegen: „Die Sicherung des Existenzminimums ist eindeutig Pflicht des Sozialstaates“. Brigitte Pothmer von den Grünen erklärte, dass die gesundheitliche Absicherung dann zu Lasten der Steuerzahler ging, wenn die PKV nicht die Beitragslücke übernimmt oder den Beitrag senkt.
Widersprüchliche Aussagen und eine widersprüchliche Situation in sich. Denn hier geht es nicht darum, auf Kosten des Staates oder der PKV das Erste-Klasse-Patientenprivileg für erwerbslos gewordene Bürger aufrecht zu erhalten. Der Basistarif bietet kaum besserer Leistungen als die gesetzliche Krankenversicherung, ist aber deutlich teurer.
Nach Schneiders Empfehlung sollten Betroffene sich diese willkürlich geschaffene (Not-)Situation nicht gefallen lassen. Er rät, bei den Jobcentern Widerspruch einzulegen und im Falle einer Ablehnung Klage einzureichen. Er rechnet Betroffenen gute Erfolgschancen aus und begründet das mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das eine Unterversorgung bei den Hartz-IV-Leistungen bestätigt hat.
Die Gesundheitsreform von 2007 änderte die bis dahin gültige Regelung, dass alle Arbeitlosengeld-Empfänger automatisch gesetzlich versichert werden. Weder die Große, noch die Schwarz-Gelbe Koalition findet eine Lösung für das Problem.
Betroffene können sich an Michael Hölting von der “Frontal 21″-Redaktion wenden (030/2099-1254)
Basistarif-Honorare entrüstet Psychotherapeuten
Der große Run auf den Basistarif blieb aus. Dennoch sorgt der Lowlevel-Tarif auch über ein Jahr nach seiner politisch erzwungenen Einführung für Unzufriedenheit auf breiter Front. Nachdem die Steigerungssätze für die Behandlung von Basistarif-Kunden auf das 0,9 bis 1,2-fache der GOÄ gedrückt wurden, äußerte sich nun aber die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen mit kritischem Ton und wirft der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mangelndes Verhandlungsgeschick vor.
Im Vorfeld hatte der Verband der Privaten Krankenversicherer einen Kompromiss mit der KBV bei dem Versuch erzielt, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Steigerungssätze abzulösen. Die neuen, niedrigeren Mulitplikatoren schlagen insbesondere deshalb den Psychotherapeuten aufs Gemüt, weil sie in höherem Maße von den Verlusten betroffen sind als andere Ärzte.
Vor der Einigung konnten Psychotherapeuten bis zum 1,8-fachen Satz der ärztlichen Gebührenordnung abrechnen, alle übrigen Ärzte nur bis zum 1,38-fachen Satz. Der nun gültige Steigerungssatz erlaubt nun maximal das 1,2-fache. Monika Konitzer, die Präsidentin der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kritisierte, dass die Differenz zwischen Psychotherapeuten und den übrigen Ärzten bei den neuen Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden ist.
Durch den reduzierten, 1,2-fache Satz wird nun bei Psychotherapeuten eine Vergütung von Basistarif-Patienten auf Kassenniveau erreicht. Dennoch entsteht ihnen hier ein Nachteil, da private Krankenversicherer psychotherapeutische Leistungen in der Regel niedriger vergüteten als die GKV, sagte Konitzer.
KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl wehrte sich gegen den Vorwurf, ungeschickte Verhandlungen geführt zu haben. Das Augenmerk, so sagte er, lag bei den Verhandlungen Insbesondere darauf, den Versuch einer Zunichtemachung der PKV seitens der Politik zu vereiteln. Der Basistarif wird als Versuch angesehen, das traditionelle Geschäftsmodell der Privatversicherer aufzuweichen, indem keine Risikoprüfung mehr erfolgt und somit alle Kunden ungeachtet ihrer Vorerkrankungen versichert werden müssen. Daher hätten es sich Ärzte und PKV zum Ziel gemacht, den Tarif so unattraktiv wie möglich zu gestalten, zitierte die Ärzte Zeitung den KBV-Sprecher.
Gekürzte Honorare im Basistarif – Ärzteunion verärgert
Der Putz der Einigung bröckelt. Vergangene Woche wurde der Beschluss einer neuen ärztlichen Vergütung für Versicherte im Basistarif bekanntgegeben. Darin hatten sich der Verband der privaten Krankenversicherer mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Absenkung der Gebührensätze vom vom 1,38- bis 1,8-fachen auf das 0,9- bis 1,2-fache der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geeinigt. „Dem Vernehmen nach sind beide Seiten mit dem Ergebnis zufrieden“, schreibt Ärzteblatt.de in seiner Online-Ausgabe vom vergangenen Donnerstag. Nun meldete sich die Deutsche Ärzteunion Signa zu Wort und kritisiert die Entscheidung.
Angesichts der Verluste sei eine kostendeckende Versorgung von Patienten im Basistarif nicht mehr möglich, monierte der Ärzteverband aus Leipzig. In einem offenen Brief an den Gesundheitsminister Philipp Rösler bekräftigt Signa ihre Argumentation damit, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts fungiert und nd daher keine vertraglichen Beziehungen mit privatwirtschaftlichen Gesellschaften (PKV) eingehen darf. Sie weigert sich, die neue Regelung anzuerkennen.
Neue Hoffnung für privat krankenversicherte ALG-II-Empfänger?
Zähe Ringpartie zwischen Sozialamt, PKV und Bedürftigen im Basistarif. Gut ein Jahr nach der Einführung des Basistarifs spitzt sich der Kampf um die Beitragskosten für privat versicherte ALG-II Empfänger immer weiter zu. Eine Deckungslücke von 164,58 Euro entsteht, weil sich die Sozialämter trotz einschlägiger, wegweisender Rechtsprechung weigern, die gesamten Kosten für den halbierten Basistarif zu übernehmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherer zeigt sich allerdings zuversichtlich, dass in absehbarer Zeit eine Lösung gefunden wird.
Privat versichert und sozial privilegiert? Die letzten Gesundheitsreform raubte diesem Klischee jede Grundlage – zumindest für diejenigen, die vor Eintritt einer sozialen Schieflage privat krankenversichert waren. Denn seit Januar 2007 tritt nicht mehr automatisch die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein. Betroffene Personengruppen, dazu gehören privat krankenversicherte Selbständige, müssen von ihrem Vollver-sicherungstarif in den Basistarif umsteigen, da ihnen hier die Hälfte durch den Krankenversicherer erstattet wird. Doppelter Nachteil: Im Verhältnis zur Beitragshöhe sind die Leistungen deutlich schlechter als in einem Vollversicherungstarif. Unterm Strich kostet der Tarif für Sozialhilfeempfänger am Ende noch 164,58 Euro, die sie von ihrem Regelsatz (359 Euro) selbst bezahlen müssen.
Versicherer und Versicherte sind quasi schicksalhaft aneinander gekettet, eine Kündigung seitens des Versicherers ist nicht möglich. Gleichzeitig wächst ein Schuldenberg beim Kunden. Und für die notwendige medizinische Heilbehandlung muss die Gesellschaft trotzdem aufkommen – zulasten der übrigen Beitragszahler. Als Reaktion auf diese Entwicklung entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, schreibt in diesem Punkt dem Staat die Bringschuld zu, da er sich offenkundig seiner Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums entzieht.
Die Urteile aus Baden-Württemberg und Bremen diesbezüglich haben nur richtungs-weisenden, jedoch keinen verbindlichen Charakter. „So zeigt die Realität, dass sich viele Sozialämter in Baden-Württemberg nicht an dem Beschluss des dortigen Landes-sozialgerichtes orientieren und den Betroffenen weiterhin stur nur einen Teilbetrag auszahlen“, bestätigt der PKV-Verband im Magazin PKV PUBLIK AUSGABE 1/2010. Zudem gilt auch der Beschluss einer Kostenübernahme durch das Sozialamt, den das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Januar festgelegt hat, nur für die Klägerin selbst.
Ein Licht am Ende des Tunnels kommt jetzt für die 3.600 betroffenen Basistarifler in Form eines Schreibens aus dem Bundesgesundheitsministeriums persönlich. Mitte Januar erhielt eine berufsunfähige, ehemals Selbständige die Antwort auf ihr Schreiben, indem sie auf ihre prekäre Lage aufmerksam gemacht hatte. „Die Bundesregierung beabsichtigt, [...] baldmöglichst eine gesetzliche Änderung zur Lösung des Problems vorzuschlagen,“ liest sich darin. Eine mehr als schwammige Formulierung, deren tatsächlicher Umsetzungswille sich angesichts einer scheinbar bewussten Verzögerungstaktik in Bezug auf die Drei-Jahres-Regelung beim Wechsel in die PKV als äußerst fragwürdig darstellt.
Welche Krankenversicherung für Selbständige?
Cafébesitzer, Chef eines mittelständischen Betriebes oder Beamte – sie alle haben eins gemeinsam: Seit April 2007 unterliegen auch sie der allgemeinen Versicherungspflicht und müssen sich in jenem Krankenversicherungssystem einschreiben, dem sie zuzuordnen sind. Ansonsten drohen satte Strafen. Was freiwillig Versicherte und Erwerbstätige mit gemischter Tätigkeit beachten müssen …
Selbständige haben die Qual der Wahl
Spätestens zum 1. Januar 2009 trat auch für die Beschäftigungs-gruppe der Freiberufler und Selbständigen die Versicherungs-pflicht in Kraft. Demzufolge muss sich die Personengruppe, die der GKV zuzuordnen ist, weil bei ihnen eine gesetzliche Krankenversicherung vor dem 1. April 2007 endete, seit dem 1. April 2007 gesetzlich oder ab dem 1. Januar 2009 privat versichern – auch rückwirkend.
Einmal privat, immer privat
Wer dagegen vor dem 1. April 2007 privat versichert war, wird der PKV zugeordnet und muss sich spätestens ab dem 1. Januar 2009 einen neuen privaten Krankenversicherer suchen. Ansonsten werden Strafzuschläge fällig. Auch hauptberuflich Selbständige und Beamte, die zu keinen Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, müssen in die PKV eintreten.
Am besten rechtzeitig, denn die rückwirkende Versicherung wird teuer: Die ersten sechs Monate ab dem 1. Januar 2009 wird ein Monatsbeitrag fällig, ab dem 1. Juli dann noch ein Sechstel der Monatsprämie in Höhe des Basistarifs. Fällt die Nichtversicherung erst sehr viel später auf – etwa durch Unfall oder schwere Krankheit – wird ein pauschaler und maximaler Zeitraum von fünf Jahren angenommen. Zudem kann ein einziger Tag auf der Intensivstation nicht nur das komplette Vermögen eines Nichtversicherten buchstäblich dahinraffen, es kann den Nichtversicherten auf auch Jahre hinweg hoch verschulden.
Selbständig und angestellt – auch versicherungspflichtig?
Wer neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch noch selbständig tätig ist, weiß erst nach Prüfung durch die Krankenkasse, ob er krankenversicherungspflichtig oder freiwillig versicherbar ist. Hier spielt das Kriterium der Hauptberuflichkeit eine entscheidende Rolle. Die Ausschlussregelung nach § 5 Abs. 5 SGB V definiert die haupt-berufliche Tätigkeit danach, wieviel Zeit und Energie sie erfordert und wie hoch die finanzielle Ausbeute (Entgelt oder Einkommen) ausfällt. Zeit und Geld entscheiden also darüber, ob man wählen kann oder in die GKV eintreten muss.
Es reicht nicht, mit seinem Einkommen das Entgelt zu überschreiten – auch der Zeitfaktor spielt mit hinein. Ein Minijob als selbständiger Zeitungsausträger oder Auftragsjournalist für kleine Textarbeiten beispielsweise verpflichtet einen angestellten Geringverdiener, sich in der GVK zu versichern. Wer umgekehrt als selbständig tätiger Besitzer einer Imbissbude nebenher noch einige Stunden als Kartenverkäufer in der Oper arbeitet, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat krankenversichern.
Bislang existiert noch keine Gesellschaft, deren Angebote und Beiträge speziell auf die Bedürfnisse von Selbständigen und Freiberuflern zugeschitten ist. Lediglich im Kreditwesen hat sich die Plattform “Smava” durch ihre Angebote für diese Beschäftigungs-gruppe ein Alleinstellungsmerkmal geschaffen


















